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   BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 141.60   

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https://dejure.org/1962,661
BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 141.60 (https://dejure.org/1962,661)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.1962 - VIII C 141.60 (https://dejure.org/1962,661)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 1962 - VIII C 141.60 (https://dejure.org/1962,661)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 189.59
    Auszug aus BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 141.60
    In seinem Urteil BVerwGE 11, 109 (113) [BVerwG 07.09.1960 - VIII C 189/59] hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß diese Vorschrift nicht den Fall der überholenden Kausalität regelt, vielmehr Geschädigte dann von der Wiedergutmachung ausschließt, wenn eine der Schädigung in der Auswirkung gleiche Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre aus dienstlichen Gründen, die auch nach heutiger Rechtsauffassung beachtlich sind.

    Ob ein durch Entlassung oder eine ihr gleichstehende Maßnahme Geschädigter ohne Verfolgung eine Rechtsstellung im öffentlichen Dienst behalten hätte, richtet sich objektiv nach seinen damaligen Aussichten, subjektiv nach seinen beruflichen Absichten, die seinen weiteren beruflichen Werdegang bestimmt hätten, wenn er keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre (BVerwGE 11, 109 [111]).

    In der Regel ist zu vermuten, daß ein aus Verfolgungsgründen entlassener Beamter ohne Verfolgung im Dienst geblieben wäre (Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, vgl. BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56][56]; 5, 358 [359]; 7, 336 [337]; 11, 109 [112]).

  • BVerwG, 07.05.1957 - VI C 336.56
    Auszug aus BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 141.60
    Bei der Prüfung der beruflichen Aussichten des Klägers gilt der Grundsatz, daß bei der Nachzeichnung der Laufbahn des Geschädigten sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlechterung von Aufstiegsmöglichkeiten, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes allgemein traf, auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sie eine Auswirkung der nationalsozialistischen Machtergreifung war (BVerwGE 5, 54; 10, 35 [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57][36]).

    In der Regel ist zu vermuten, daß ein aus Verfolgungsgründen entlassener Beamter ohne Verfolgung im Dienst geblieben wäre (Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, vgl. BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56][56]; 5, 358 [359]; 7, 336 [337]; 11, 109 [112]).

  • BVerwG, 25.04.1961 - VIII C 237.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 141.60
    Für die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 sind bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn eines im Ausland lebenden Geschädigten die Beförderungsaussichten im Inland dann zu berücksichtigen, wenn er ohne die Schädigung nach dem Zusammenbruch von 1945 im Bundesgebiet weiterverwendet worden wäre (BVerwGE 12, 207 [209]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 23.61

    Rechtsmittel

    Wurde eine Schule aus politischen Gründen geschlossen und eine Lehrkraft an dieser Schule wegen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nicht weiterverwendet, so kann darin eine Schädigung liegen (Ergänzung von BVerwG VIII C 141.60).

    War allein die Schließung der Fachschule, an der der Ehemann der Klägerin seinerzeit beschäftigt war, ursächlich für den Amtsverlust, und hatte die Schließung der Schule politische Gründe, die mit den Ereignissen von Anfang 1933 im Zusammenhang standen, so gelten die Grundsätze, die im Urteil vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 141.60 -, NJW/RzW 1963 S. 38 = RiA 1963 S. 59, aufgestellt worden sind, zumindest entsprechend: Dort handelte es sich um den Fall eines nachweisbar aus Verfolgungsgründen entlassenen Angestellten, der auch ohne Verfolgung nicht bei der Dienststelle weiterverwendet worden wäre, bei der er damals tätig war, weil diese später - unter Mitwirkung politischer Gründe - aufgelöst wurde.

    Bedeutsam bleibt aber der Hinweis des Urteils BVerwG VIII C 141.60 darauf, daß organisatorische Änderungen, die zum Fortfall von Dienstposten oder von Planstellen führen, nicht zwangsläufig eine Entlassung der Personen zur Folge haben, die auf jenen Dienstposten oder Planstellen beschäftigt wurden.

    Für die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn würden in diesem Falle die im genannten Urteil BVerwG VIII C 141.60 aufgestellten Grundsätze gelten.

    Dann ergäbe sich die Frage, wie sich das weitere dienstliche Schicksal von anderen Lehrkräften der Fachschule gestaltet hat, soweit sie keinen Verfolgungen ausgesetzt waren (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 141.60).

  • BVerwG, 22.10.1973 - VIII C 5.73

    Wiedergutmachungsansprüche wegen Beendigung eines Angestelltenverhältnisses aus

    Anders als in dem Fall des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 141.60 - (NJW/RzW 1963, 38 = RiA 1963, 59) sei diese Vorschrift anwendbar, weil schon zur Zeit der Kündigung die Schließung der Zahnklinik festgestanden habe; deshalb habe ein auch nach heutiger Rechtsauffassung beachtlicher Grund für die Beendigung des Angestelltenverhältnisses vorgelegen.

    Das schon vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 141.60 - (a.a.O.) erklärt die Vorschrift deshalb in einem Fall für unanwendbar, in dem zur Zeit der Entlassung ein Rechtfertigungsgrund für eine im Ergebnis gleiche Maßnahme noch nicht vorlag; in dem damals zu entscheidenden Fall kam es in Anwendung der die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn von Geschädigten mit noch Ungewissen dienstlichen Aussichten betreffenden Grundsätze des Urteils BVerwGE 11, 109 darauf an, wie sich der Berufsweg des damaligen Klägers ohne Verfolgung voraussichtlich gestaltet hätte.

  • BVerwG, 22.10.1970 - VIII B 43.70
    Zutreffend ist das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Klägerin - davon ausgegangen, daß der Fall anders liegt als der Fall, über denim Urteil vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 141.60 - [NJW/RzW 1963, 38 = RiA 1963, 59] zu entscheiden war.

    Wird im Revisionsverfahren entschieden, daß § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD im Falle der Klägerin unanwendbar ist, so bleibt es möglich, daß diese auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen dennoch im Revisionsverfahren erfolglos bleibt; diese tatsächlichen Feststellungen sind dahin zu verstehen, daß die übrigen Bediensteten an der Zahnklinik, die nicht verfolgt waren, ebenfalls später nicht im Dienst der Beklagten weiterverwendet worden sind; insoweit ist auf die folgenden Ausführungen im Urteil BVerwG VIII C 141.60 hinzuweisen: Der allgemeine Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn gelte nicht, wenn die Fortsetzung bei dem bisherigen Dienstherrn nicht möglich und ein etwaiger Dienstherrnwechsel nicht überwiegend wahrscheinlich war; in einem solchen Fall bedürfe es besonderer Anhaltspunkte für eine anderweitige Fortsetzung der Dienstlaufbahn.

  • BVerwG, 21.02.1963 - VIII C 91.61

    Schädigung durch Ablehnung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis - Ausschluss

    Mit einer ähnlichen Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 141.60 -, NJW/RzW 1963 S. 38 = RiA 1963 S. 59, befaßt; es hat dort auf die Möglichkeit eines Wechsels der Dienststelle oder eines Dienstherrnwechsels in den Fällen hingewiesen, in denen eine Weiterverwendung bei der bisherigen Dienststelle nicht zu erwarten war.
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